Damit die von Ihnen zur Bewässerung des Gartens genutzte Frischwassermenge von den Schmutzwassergebühren abgesetzt werden kann, muss diese durch eine Messeinrichtung erfasst werden.
Dazu ist bei Ihnen im Hause der Einbau eines geeichten Wasserzählers (Gartenwasserzähler) an einer geeigneten Stelle erforderlich.
Zusammenfassend ergeben sich folgende Anforderungen bzgl. des Gartenwasserzählers, dessen Installation und die zu verwendenden Messwerte:
• Der Einbau eines geeichten Gartenwasserzählers muss durch eine von Ihnen beauftragte Fachfirma erfolgen. Nach DIN 1988 sind hierfür Wasserzähler mit Rückflussverhinderung zu verwenden. In der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) ist in § 12 geregelt, dass nur konzessionierte Installationsunternehmen Arbeiten an Kundenanlagen ausführen dürfen. Eine Liste mit entsprechenden Unternehmen finden Sie hier.
• Gartenwasserzähler unterliegen dem Mess- und Eichgesetz und sind entsprechend innerhalb von 6 Jahren, gerechnet vom Eichjahr des Zählers an, auszutauschen. Eigentümer von Gartenwasserzählern haben die Eichbehörde über jeden Zählerwechsel zu informieren. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.eichamt.de.
• Es dürfen ausschließlich Messwerte von geeichten Gartenwasserzählern zur Absetzung von den Schmutzwassergebühren herangezogen werden. Daten eines nicht mehr in der Eichfrist befindlichen Gartenwasserzählers dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Überwachung der Eichfrist erfolgt durch die EVI. Sie werden kurz vor Ende der Ablauffrist durch die EVI informiert.
• Die Anmeldung Ihres Gartenwasserzählers erfolgt bei der EVI über ein Formular, die sogenannte Installateur-Bescheinigung. Das Formular können Sie hier zum Ausfüllen herunterladen.
• Bei der jährlichen Ablesung des Hauptwasserzählers wird dann der Stand des Gartenwasserzählers ebenfalls durch die EVI erfasst. Die Verrechnung des nicht gebührenrelevanten Wasserverbrauchs erfolgt dann zusammen mit der Schmutzwasserabrechnung durch die EVI.
• Für die Erfassung, Abrechnung und Verwaltung eines Gartenwasserzählers erhebt die EVI von der SEHi ein jährliches Entgelt von derzeit 24,30 €. Dieses Entgelt reicht die SEHi in Form einer Gebühr an Sie ohne Aufschlag weiter siehe hierzu Entwässerungsgebührensatzung, 2. Änderung vom 30.05.2022
Hinweise:
Bitte prüfen Sie, ob sich der finanzielle Aufwand für den Betreib eines Gartenwasserzählers für sie rechnet. Insbesondere dann, wenn Sie davon ausgehen, dass die Wassermenge relativ gering ist.
Hierfür haben wir hier eine beispielhafte Berechnung dargestellt:
Installation und Wechsel eines Zählers alle 6 Jahre (ca. 120 €) 20,00 €/p.a.
Jährliche Grundgebühr für den Betrieb eines Gartenwasserzähler 24,30 €/p.a.
Ergibt jährliche Kosten für den Betrieb eines Gartenwasserzählers von 44,30 €/p.a.
Ausgehend von dem aktuellen Schmutzwassergebührensatz von 2,14 €/m³ sollten von Ihnen im Jahr mehr als 20 m³ (44,30 € / 2,14 € je m³) Gartenwasser verbraucht werden. Erst ab dieser Verbrauchsmenge ergibt sich für Sie eine Ersparnis bei der Schmutzwassergebühr.